VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 184
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen
Das Land kann bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof" weiterführt.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen
Das Land kann bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof" weiterführt.