VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG Art. 100Landesgesetzliche Regelungen
Teil VIII Schlussvorschriften
Die Länder können durch Gesetz 1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.