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VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG Art. 9Zwangsmittel

Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

In forceOfficial text

(1) Zwangsmittel sind: a)

Ersatzvornahme (§ 10),

b) Zwangsgeld (§ 11),

c) unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.