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WDO · Wehrdisziplinarordnung

WDO Art. 123Beschluss des Berufungsgerichts

Unterabschnitt 2 Berufung

In forceOfficial text

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss 1.

die Berufung aus den Gründen des § 122 Absatz 1 als unzulässig verwerfen,

2.

die Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, oder

3.

das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.