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WeinG 1994 · Weingesetz

WeinG 1994 Art. 46Abgabe für die gebietliche Absatzförderung

8. Abschnitt Absatzförderung

In forceOfficial text

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.