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WeinV 1995 · Weinverordnung

WeinV 1995 Art. 31Wein für religiöse Zwecke

Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung

In forceOfficial text

Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.