WerkstoffPrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin WerkstoffPrAusbV Art. 2Dauer der Berufsausbildung Teil 1 Allgemeine Vorschriften In forceOfficial text Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. ← Previous · Art. 1 Contents Art. 3 · Next →