WertAusglG Art. 23
Vierter Abschnitt Verfahrens- und Schlußvorschriften
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt.
Vierter Abschnitt Verfahrens- und Schlußvorschriften
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt.