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WertAusglG · Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

WertAusglG Art. 29

Vierter Abschnitt Verfahrens- und Schlußvorschriften

In forceOfficial text

(1) § 16 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt: "§ 16

Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2), §§ 117 bis 119, 149 und 151 des Bundesbaugesetzes sinngemäß anzuwenden".

(2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt: "§ 17

Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 118 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so ist in den Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen".

(3) Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht anwendbar.