WEUVorRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen WEUVorRV Art. 2 In forceOfficial text - ← Previous · Art. 1 Contents Art. 3 · Next →