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WG · Wechselgesetz

WG Art. 3

Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

In forceOfficial text

(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.