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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 1Zweck

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

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Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.