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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 69Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

In forceOfficial text

(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.