WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG Art. 85Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.