WHGÄndG 4 · Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
WHGÄndG 4 Art. 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.