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1. WindSeeV · Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

1. WindSeeV Art. 46Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Standorten von Umspannplattformen

Abschnitt 4 Besondere Vorgaben für die Fläche O-1.3

In forceOfficial text

Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens 500 Metern zu dem im Flächenentwicklungsplan festgelegten Standort der Umspannplattform des Netzbetreibers einhalten.