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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 27Rechtsform

Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

In forceOfficial text

Europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.