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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 44aWirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

In forceOfficial text

Ist ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die Wirtschaftsprüferkammer kann dem Wirtschaftsprüfer auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.