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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 53Wechsel des Auftraggebers

Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

In forceOfficial text

Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind.