WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 7Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.
WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.