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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 73Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht

Zweiter Abschnitt Gerichte

In forceOfficial text

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht).

(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit.