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WiSiG 1965 · Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs

WiSiG 1965 Art. 19Verletzung der Auskunftspflicht

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 1.

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

2.

die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.