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WoBerichtsG · Wohnungslosenberichterstattungsgesetz

WoBerichtsG Art. 1Zweck der Erhebung; Durchführung

In forceOfficial text

(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.