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DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

DepotG Art. 30Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft

2. Abschnitt Einkaufskommission

In forceOfficial text

(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.

(2) § 4 gilt sinngemäß.