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WpIPrüfbV · Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

WpIPrüfbV Art. 13Hinweisgebersystem

Unterabschnitt 1 Risikomanagement, Geschäftsorganisation und Handelsbuch

In forceOfficial text

Der Prüfer hat zu beurteilen, ob 1.

das Wertpapierinstitut nach § 13 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ein angemessenes Verfahren eingerichtet hat, das seinen Mitarbeitern ermöglicht, mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben und möglicherweise strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens über einen speziellen unabhängigen Kanal zu melden, und

2.

dabei die Vertraulichkeit der Identität der Mitarbeiter gewahrt wird.