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WSG · Wehrsoldgesetz

WSG Art. 2Anspruch auf Wehrsold

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.