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WStHAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

WStHAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

In forceOfficial text

Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich anerkannt.