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WStHAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

WStHAusbV Art. 17Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik

Abschnitt 3 Gesellenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,

2.

Terrazzi und Werksteine herzustellen,

3.

Fugen herzustellen,

4.

Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,

5.

Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

6.

qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.