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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 39Mißbrauch der Disziplinarbefugnis

Dritter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten

In forceOfficial text

Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich 1.

einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,

2.

zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder

3.

ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.