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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 48Verletzung anderer Dienstpflichten

Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten

In forceOfficial text

(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),

Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205),

Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4),

Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336),

Körperverletzung im Amt (§ 340),

Aussageerpressung (§ 343),

Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),

Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und

Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1)

stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.

(2) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336), Falschbeurkundung im Amt (§ 348) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) stehen auch Mannschaften den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich.