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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO Art. 85Bestätigung des Antragseingangs

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.