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ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

ZDVG Art. 6Unfallschutz

Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes

In forceOfficial text

Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne des Zivildienstgesetzes eine Zivildienstbeschädigung wäre, so finden § 35 Abs. 5 und 8, § 47 und die §§ 49 bis 51 des Zivildienstgesetzes entsprechende Anwendung.