ZensG 2011 · Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
ZensG 2011 Art. 24Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.