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ZensVorbG 2011 · Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

ZensVorbG 2011 Art. 6Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

Abschnitt 2 Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat

In forceOfficial text

Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt für die am 30. September 2007 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und für die am 13. März 2008 arbeitslos gemeldeten Personen dem Statistischen Bundesamt zum 15. April 2008 elektronisch jeweils die Angaben zu folgenden Merkmalen: 1.

Wohnort einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

2.

Straße,

3.

Hausnummer und Anschriftenzusätze,

4.

Status (beschäftigt oder arbeitslos).