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ZPÜbkHaagG · Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß

ZPÜbkHaagG Art. 11

Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

Die Landesregierungen werden ermächtigt, zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs durch Rechtsverordnung die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen sowie die Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.