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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 1083Übersetzung

Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

In forceOfficial text

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.