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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 1085Einstellung der Zwangsvollstreckung

Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

In forceOfficial text

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.