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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

Titel 1 Mündliche Verhandlung

In forceOfficial text

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.