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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 165Beweiskraft des Protokolls

Titel 1 Mündliche Verhandlung

In forceOfficial text

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.