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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 167Rückwirkung der Zustellung

Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.