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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Titel 2 Gerichtsstand

In forceOfficial text

Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.