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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 192Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien

In forceOfficial text

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.