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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 242Unterbrechung durch Nacherbfolge

Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

In forceOfficial text

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.