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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

Titel 2 Gerichtsstand

In forceOfficial text

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.