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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 285Verhandlung nach Beweisaufnahme

Titel 1 Verfahren bis zum Urteil

In forceOfficial text

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.