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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 308Bindung an die Parteianträge

Titel 2 Urteil

In forceOfficial text

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.