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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 336Rechtsmittel bei Zurückweisung

Titel 3 Versäumnisurteil

In forceOfficial text

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.