ZPO Art. 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Titel 2 Gerichtsstand
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.