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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 341Einspruchsprüfung

Titel 3 Versäumnisurteil

In forceOfficial text

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.