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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 362Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

In forceOfficial text

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.